Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 83 Verteilung der Versorgungskosten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 83 Verteilung der Versorgungskosten

 

§ 83 Verteilung der Versorgungskosten

(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Dienst eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und 8. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist. Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Widerruf. Zwischen den Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen findet keine Verteilung der Versorgungskosten statt.

(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalls fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus Anlass oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, als wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 und § 106 Abs. 5 ThürBG) des Beamten oder Richters. Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn mit Ablauf seiner Amtszeit. Die Beteiligung beginnt spätestens mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(5) Ist einem Dienstherrnwechsel nach Absatz 1 ein Dienstherrnwechsel vorausgegangen, für den eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag gezahlt wurde oder wird, werden Zeiten, die dieser Abfindung zugrunde liegen, für die Anwendung des Absatzes 4 dem Dienstherrn zugeordnet, der die Abfindung erhalten hat.

(6) Folgt auf einen Dienstherrnwechsel nach Absatz 1 ein Dienstherrnwechsel unter Geltung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags, so ist von dem oder den nach Absatz 1 abgebenden an den nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag abgebenden Dienstherrn eine Abfindung zu leisten. Für die Abfindung gelten die §§ 3 bis 8 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags entsprechend. Sind mehrere Dienstherrn nach Satz 1 verpflichtet, werden Zeiten, die bei einem vorhergehenden Dienstherrn bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden, bei dem nachfolgenden Dienstherrn nicht mehr berücksichtigt.

(7) Ist einem Dienstherrnwechsel nach Absatz 6 ein weiterer Dienstherrnwechsel nach § 107b BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vorausgegangen, gilt Absatz 6 mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Abfindung die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei dem nach § 107b BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung verpflichteten Dienstherrn nicht zu berücksichtigen sind.

(8) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile oder auf die Abfindung nach Absatz 6 zu. Für die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen tritt der Versorgungsverband bei Anwendung des Achten Abschnitts an die Stelle des aufnehmenden oder des abgebenden Dienstherrn.


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Red 20240813 

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