Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 41 Übergangsgeld für entlassene Beamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 41 Übergangsgeld für entlassene Beamte

 

Dritter Unterabschnitt
Übergangsgeld

§ 41 Übergangsgeld für entlassene Beamte

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürBesG) des letzten Monats. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie des § 19 Abs. 2 Satz 2 ThürBG entlassen wird oder

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 bewilligt wird oder

3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder

4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird.

(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 70 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


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Red 20240813 

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