Die Beamtenversorgung: Thüringen

 

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Thüringen: Hinweise zur Beamtenversorgung

 

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Thüringen


Rechtsgrundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99). Das Gesetz wurde zuletzt  geändert durch Art. 4 Thüringer G zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 30.07.2019.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.09.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.04.2017: 1,8 Prozent linear. Zum 01.04.2018: 2,35 Prozent linear. Zum 01.01.2019: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2020: 3,2 Prozent linear. Zum 01.01.2021: 1,4 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lebensjahr als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei
vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 59,15 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nach Besoldungsgruppen gestaffelt i. H. v. 0,84 bis 3,75 Prozent eines Jahresbezugs in das Grundgehalt integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Service zur Beamtenversorgung

Auf dieser Website finden Sie die Vorschriften oder entsprechende Links zum Beamtenversorgungsrecht in Thüringen. Daneben bieten wir weitere Infos und Merkblätter rund um die Beamtenversorgung. Außerdem finden Sie auf unserer Website geprüfte Links zu weiterführenden Themen.

 

Das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) PDF >>>LINK

Das Thüringer Landesamt für Finanzen informiert auf seiner Website über viele beamtenrechtliche Regelungen des Landes, z.B. auch zum Thema „Dienstunfälle“, denn die Behörde ist für „Versorgungsbezüge“ zuständig (Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung von Versorgungsbezügen sowie deren Hinterbliebenen. Der Aufgabenbereich Versorgung umfasst insbesondere: Festsetzung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, Regelung der Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mit Einkommen und Renten, Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Dienstzeiten für die aktiven Beamten, Auskünfte über ruhegehaltfähige Dienstzeiten, Auskünfte an die Familiengerichte zum Versorgungsausgleich für aktive Beamte und Versorgungsempfänger, Berechnung und Anforderung von Versorgungsanteilen nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlägen.

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Red G20210810

 


ab hier Stand 2018

 

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung in Thüringen

Rechtsgrundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99).
Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.09.2015: 1,9 Prozent linear. Zum 01.09.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.04.2017: 1,8 Prozent linear. Zum 01.04.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lebensjahr als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Neudefinition der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf 59,15 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nach Besoldungsgruppen gestaffelt i. H. v. 0,84 bis 3,75 % eines Jahresbezugs in das Grundgehalt integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Thüringen.

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UT BV 2018


 

Stand vor dem Jahr 2012 und früher... 

 

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99).

>>>zum Beamtenversorgungsgesetz Thüringen

Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA).

Anpassung von Besoldung und Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 Prozent linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 Prozent. Zum 01.03.2010: 1,2 Prozent linear. Zum 01.10.2011: 1,5 Prozent linear. Zum 01.04.2012: 1,9 Prozent linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG). Zum 01.10.2013: 2,45 Prozent linear. Zum 01.08.2014: 2,75 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lebensjahr als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen
- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Versorgungsbezüge.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Anhebung des pauschalen Hinzuverdienstbetrages bei besonderen Altersgrenzen und Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit/Schwerbehinderung auf 470 Euro pro Monat.
- Auslaufen der Gewährung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen zum Ende des Jahres 2016.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.
- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Schaffung besonderer versorgungsrechtlicher Vorruhestandsregelungen für Lehrer der Geburtsjahrgänge vor 1954 mit Ausnahme der Lehrer an Grundschulen.


Mehr Informationen zur Beamtenversorgung uin Thüringen

Eine gute und hielfreiche Website zu wichtigen Hinweisen der Beamtenversorgung hat die Landesfinanzdirektion Thüringen ins Netz gestellt. >>>Hier gelangen Sie zur Website

Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge sieht die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor und berücksichtigt dabei das Tarifergebnis für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder vom 17. Februar 2017. Damit wird der Gesetzesauftrag des § 14 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) und des § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) erfüllt. Die Beträge der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen werden dabei in Anlehnung an das Tarifergebnis ab 1. April 2017 einheitlich um 1,8 v. H. angehoben. In einem weiteren Schritt werden die Grundgehälter zum 1. April 2018 um weitere 2,35 v. H. erhöht. Der im Tarifvertrag festgelegte Prozentsatz für das Jahr 2017 von 2,0 wurde wegen der Zuführungen zur Bildung der Versorgungsrücklage nach § 64 ThürBesG gegenüber dem Tarifabschluss letztmalig um 0,2 Prozentpunkte vermindert.

>>>Hier können Sie die Begründung zum Gesetzentwurf herunterladen. 

Merkblatt "Informationen zur Beamtenversorgung in Thüringen"

Die Landesfinanzdirektion von Thüringen hat in einem mehrseitigen Merkblatt die wesentlichen Grunzüge zur Beamtenversorgung zusammengefasst... 

>>>Dieses Merkblatt "Informationen zur Beamtenversorgung" können Sie herunterladen (Stand 01/2017)

Merkblatt (Stand 01/2018)

Informationen zum Versorgungsabschlag 

Informationen zur Berechnung der Versorgungsbezüge


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