Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter

 

§ 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter

(1) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 26 Abs. 1 bis 3 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis

  Lebensalter 
    Jahr


 Monat 
31. Januar 1952    63     1
29. Februar 1952    63     2
31. März 1952    63     3
30. April 1952    63     4
31. Mai 1952    63     5
31. Dezember 1952    63     6
31. Dezember 1953    63     7
31. Dezember 1954    63     8
31. Dezember 1955    63     9
31. Dezember 1956    63    10
31. Dezember 1957    63    11
31. Dezember 1958    64     0
31. Dezember 1959    64     2
31. Dezember 1960    64     4
31. Dezember 1961    64     6
31. Dezember 1962    64     8
31. Dezember 1963     64    10

 

3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt wurde und die nach § 26 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(2) Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. nach § 8 Abs. 3 ThürRiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,

2. nach § 11 ThürRiStAG oder

3. nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG

in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem 1. Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt.


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Red 20240813 

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