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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 59 Beginn der Zahlungen
§ 59 Beginn der Zahlungen
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie von Unterhaltsbeiträgen nach dem Dritten Abschnitt beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom ersten Tag des Geburtsmonats an. Satz 2 gilt entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 54 und 57.
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Red 20240813