Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 44 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 44 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

 

§ 44 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen § 18 Abs. 2, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 28 und 29 ThürBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


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Red 20240813 

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