Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 81 Ehrenbeamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 81 Ehrenbeamte

 

§ 81 Ehrenbeamte

Der Ehrenbeamte hat bei einem Dienstunfall (§ 26) Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 29). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 28) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für Hinterbliebene von Ehrenbeamten.


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Red 20240813 

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