Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): Anlage

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): Anlage

 

Anlage

(zu § 31 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 sowie den §§ 68, 92e und 92i)

(1) Der Unfallausgleich nach § 31 Abs. 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 925,20 Euro.

(2) Der Kindererziehungszuschlag nach § 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 3,04 Euro.

(3) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,

1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 1,02 Euro,

2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,75 Euro.

(4) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,01 Euro, für weitere Monate jeweils 1,02 Euro.

(5) Der Pflegezuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflege 2,15 Euro.

(6) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 1,02 Euro.

(7) Der Überleitungsausgleich nach § 92e beträgt

1. 157,65 Euro bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2016,

2. 315,29 Euro bei Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017.

(8) Der Überleitungsausgleich nach § 92i beträgt 293,35 Euro.


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Red 20240813 

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