Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92g Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Leh

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92g Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

 

§ 92g Übergangsbestimmungen aus Anlass des Thüringer Gesetzes zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

(1) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der am 31. Oktober 2018 bestehende Ruhegehaltssatz gewahrt.

(2) § 22 Abs. 2 und § 69 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. November 2018 geltenden Fassung ist auf die am 31. Oktober 2018 vorhandenen Ruhestandsbeamten nicht anzuwenden.

(3) Vorhandenen Ruhestandsbeamten, denen am 31. Oktober 2018 ein Hilflosigkeitszuschlag nach § 30 Abs. 2 in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung gewährt wurde, erhalten diesen solange weiter, wie die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt des Hilflosigkeitszuschlags die Kosten einer notwendigen Pflege erstattet zu bekommen, ist die erneute Gewährung eines Hilflosigkeitszuschlages ausgeschlossen.


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Red 20240813 

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