Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

§ 13 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

(2) Der Dienstzeit nach Absatz 1 stehen gleich

1. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. die Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten

1. in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, das nur der vorübergehenden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient (§ 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG),

2. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

3. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,

4. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,

5. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

6. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

7. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,

a) wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder

b) wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 6 zuvorzukommen.

Zu Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

(4) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn bei Beginn des Urlaubs schriftlich anerkannt wird, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden, an den Dienstherrn abführt; die Zahlung kann auch durch einen Arbeitgeber des beurlaubten Beamten erfolgen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. Das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen und das Verfahren regeln.

(5) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der sich aus Satz 1 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedes zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Wurde die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich die Hälfte des Unterschieds nach Satz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.


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Red 20240813 

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