Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 19 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 19 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

 

§ 19 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach § 15, Beschäftigungszeiten nach § 16, sonstige Zeiten nach den §§ 17, 77 Abs. 9 und § 78 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten nach den §§ 18 und 77 Abs. 9, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden jeweils bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Zeiten, die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG für das Erfahrungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20240813 

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