Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 39 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 39 Meldung und Untersuchungsverfahren

 

§ 39 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten oder der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle des Verletzten zu melden. Abweichend von Satz 1 gilt für Sachschadensersatz nach § 28 Satz 1 eine Ausschlussfrist von sechs Monaten.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben. Der Beamte ist verpflichtet, sich zur Feststellung der Unfallfolgen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die hierdurch entstehenden notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Kosten trägt der Dienstherr.

(4) Unfallfürsorge nach § 25 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin

1. innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und

2. als Dienstunfall anerkannt worden ist.

Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.


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Red 20240813 

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