Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 42 Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 42 Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

 

§ 42 Übergangsgeld für entlassene politische Beamte

(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 30 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 27 oder 98 Abs. 2 ThürBG nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 ThürBesG gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 70 Abs. 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 ThürBesG fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 93 Nr. 9 findet keine Anwendung.


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Red 20240813 

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