Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 55 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 55 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

 

Zweiter Unterabschnitt
Unfall-Hinterbliebenenversorgung

§ 55 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gilt:

1. Das Witwengeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 32, 33).

2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 52) 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.

(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach den §§ 45 bis 54 zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.


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Red 20240813 

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