Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

 

§ 68 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(3) Hat ein Beamter ein ihm nach § 65 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt.

(4) Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(5) § 65 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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