Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

§ 69 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 SGB VI) in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 65, 66 und 68, wenn

1. die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

2.
a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG in Verbindung mit § 31 ThürBG in den Ruhestand versetzt worden sind oder

b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (§ 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 bis 4, § 107 Abs. 2 oder § 108 ThürBG) in den Ruhestand getreten sind oder

c) sie vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne des Buchstaben b auf Antrag in den Ruhestand getreten sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt. Die Leistungen nach Satz 1 werden nicht gewährt, soweit die ihnen zugrunde liegenden Zeiten nach § 22 berücksichtigt werden oder nach dem Eintritt in den Ruhestand entstanden sind.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35, 235 SGB VI) erreicht hat. Bezieht der Versorgungsempfänger eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung, entfällt die Leistung mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, wenn dieser vor Ablauf der Frist nach Satz 1 liegt.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand oder dem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


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Red 20240813 

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