Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 78 Personal an Hochschulen

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 78 Personal an Hochschulen

 

§ 78 Personal an Hochschulen

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren, Juniorprofessoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und ihrer Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren nach der Habilitation, der Erbringung sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben oder ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übergangsweise übertragen war. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die Zeit einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; von der Zeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen können bis zu drei Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder Juniorprofessor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 16 Abs. 2), in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur bis zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei nach Satz 1 und 4 anzurechnenden Tätigkeiten als Lehrbeauftragter oder Privatdozent wird nur die tatsächlich erbrachte Lehrtätigkeit zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeiten in dem Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt, der ihrem Verhältnis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entspricht. Die Sätze 1 bis 6 finden bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Ruhegehaltsanspruch aus einer hauptamtlichen Funktion in der Hochschulleitung nur dann Anwendung, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Amt als Professor ausgeübt wurde und die Zeiten für dieses Professorenamt als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

(3) § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Funktions-Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu einer Höhe von 76 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig. Die Vomhundertsätze nach Satz 4 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.

(5) Funktions-Leistungsbezüge nach § 30 Abs. 2 ThürBesG sowie unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 ThürBesG oder besondere Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 2 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind; die allgemeinen Anpassungen nach § 14 ThürBesG zwischen dem Wegfall des Leistungsbezugs und dem Eintritt in den Ruhestand bleiben unberücksichtigt, soweit die Leistungsbezüge auch während des Bezugszeitraums nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 ThürBesG teilgenommen haben. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 2 werden Zeiten nacheinander bezogener und für ruhegehaltfähig erklärter Leistungsbezüge addiert. Wurden mehrere befristete Leistungsbezüge nebeneinander oder nacheinander bezogen, so wird der höchste Betrag dieser Leistungsbezüge, der mindestens zwei Jahre bezogen wurde, als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 ist insgesamt begrenzt auf bis zu 24 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu 38 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3. Sie können über die Vomhundertsätze des Satzes 5 hinaus zusammen höchstens für

1. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 33 vom Hundert des Grundgehalts,

2. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 48 vom Hundert des Grundgehalts,

3. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 42 vom Hundert des Grundgehalts,

4. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 57 vom Hundert des Grundgehalts,

5. zwei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 60 vom Hundert des Grundgehalts,

6. zwei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 76 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vomhundertsätze nach Satz 6 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.

(6) Zeiten des Bezugs von § 27 ThürBesG entsprechenden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn können zur Erfüllung der Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ruhegehaltfähige oder für ruhegehaltfähig erklärte befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach § 27 ThürBesG sind bei der Berechnung des Versorgungszuschlags (§ 13 Abs. 4) von Anfang an zu berücksichtigen. Werden im Fall einer gemeinsamen Berufung mit einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 5 von der Hochschule gewährt und während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von der außerhochschulischen Forschungseinrichtung gezahlt, sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 auch Zeiten dieser Beurlaubung bei der Erfüllung der Fristen nach dem Absatz 5 zu berücksichtigen.

(7) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Fachausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 27 ThürBesG.

(8) Für Juniorprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit an Hochschulen beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürBesG) des letzten Monats.


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Red 20240813 

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