Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 80 Beamte als fliegendes Personal

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 80 Beamte als fliegendes Personal

 

§ 80 Beamte als fliegendes Personal

Die Stellenzulage für Beamte als fliegendes Personal nach Abschnitt II Nr. 1 der Vorbemerkungen zu den Thüringer Besoldungsordnungen A und B ist für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern in Höhe von 184,07 Euro, für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in Höhe von 147,25 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.


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Red 20240813 

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