Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 91 Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze des 62. Leben

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 91 Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze des 62. Lebensjahres

 

§ 91 Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze des 62. Lebensjahres

Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze des 62. Lebensjahres
(1) Für Beamte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 26 Abs. 1 und 4 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden und nicht schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, tritt an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, tritt an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis

 Lebensalter 

     Jahr

 

 Monat 

30. April 1949

     65     1
31. August 1949      65     2
31. Dezember 1949         65     3

 

3. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, die nach § 26 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle des Erreichens der für den Beamten geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Richter, die nach § 101 Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 ThürRiStAG in den Ruhestand versetzt werden.


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Red 20240813 

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