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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Für Beamte, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem |
Lebensalter Jahr |
Monat |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
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Red 20240813