Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

§ 92 Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Für Beamte, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2. Wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand vor dem
 Lebensalter 
    Jahr

 Monat
1. Februar 2012      63    1
1. März 2012      63    2
1. April 2012      63    3
1. Mai 2012      63    4
1. Juni 2012      63    5
1. Januar 2013      63    6
1. Januar 2014      63    7
1. Januar 2015     63    8
1. Januar 2016     63    9
1. Januar 2017      63   10
1. Januar 2018     63   11
1. Januar 2019     64    0
1. Januar 2020     64    2
1. Januar 2021     64    4
1. Januar 2022     64    6
1. Januar 2023     64    8
1. Januar 2024     64   10

 

3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.


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Red 20240813 

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