Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92c Übergangsbestimmung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 92c Übergangsbestimmung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen

 

§ 92c Übergangsbestimmung zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen

Verstirbt ein Ruhestandsbeamter, der im Zeitpunkt seines Todes Ruhegehalt nach § 2 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erhält, ist bei Anwendung der §§ 49, 53 und 60 das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich für den Ruhestandsbeamten nach den Maßgaben des § 2 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an staatlichen Schulen ergeben hätte.


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Red 20240813 

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