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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 93 Gleichstehende Versorgungsleistungen
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 93 Gleichstehende Versorgungsleistungen
Für die Anwendung der §§ 5 bis 9, 44, 45, 61 und 62 sowie des Fünften und Sechsten Abschnitts gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 34 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 43,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 35 und 52 Abs. 2 als Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 51 und 56 als Witwengeld,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 54 als Witwen- oder Waisengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 57 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 24 ThürBG, den §§ 43 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 81 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
8. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder des Thüringer Rechnungshofs als Ruhegehalt,
9. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
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Red 20240813