Die Beamtenversorgung: Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 95 Erlass von Verwaltungsvorschriften und Übertragung von Zuständigkeiten

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Thüringen Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG): § 95 Erlass von Verwaltungsvorschriften und Übertragung von Zuständigkeiten

 

§ 95 Erlass von Verwaltungsvorschriften und Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium. Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 finden die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz entsprechend Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Zuständigkeit anderer als in Satz 1 genannter Behörden bestimmen.


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Red 20240813 

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