Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag nach § 55 Abs. 1 der Stufe 1 und

3. sonstige Bezüge, die im hessischen Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nr. 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nr. 2 nach dem hessischen Besoldungsrecht zustehen würden. Bemessungsgrundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu zahlen gewesen wären.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorherigen Amtes. Satz 1 gilt auch bei Übertragung eines höherwertigen Amtes aufgrund Erfüllung zahlenmäßiger Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes, nicht jedoch bei gesetzlichen Stellenhebungen. Hatte die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt inne, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest.

(3) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt innehatte und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(4) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der hessischen Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die hessische Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der hessischen Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.

(5) In die Zweijahresfrist nach Abs. 2, 3 oder 4 einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Die Zweijahresfrist gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(6) Das Ruhegehalt aus einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.


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Red 20240813 

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