Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 66 Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 66 Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

 

§ 66 Mitteilungspflicht für statistische Zwecke

Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. Nr. L 97, S. 3) können über die Unfallkasse Hessen weitergemeldet werden. Einzelheiten zum Verfahren und zur Kostenerstattung können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.


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Red 20240813 

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