Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 20 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 20 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

 

§ 20 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit ihrer oder seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 und § 57 gelten entsprechend.


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Red 20240813 

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