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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 52 Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 52 Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall nach § 36, so hat sie oder er Anspruch auf Leistungen nach § 39. Außerdem kann Ersatz von Sachschäden nach § 38 und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des Landes Hessen im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre oder seine Hinterbliebenen.
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Red 20240813