Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 65 Versorgungsauskunft

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 65 Versorgungsauskunft

 

§ 65 Versorgungsauskunft

Die zuständige Dienstbehörde hat der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.


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Red 20240813 

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