Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 12 Ausbildungszeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 12 Ausbildungszeit

 

§ 12 Ausbildungszeit

(1) Die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit

1. der außer der allgemeinen Schulbildung abgeschlossenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Die Anerkennung der Mindest- oder Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung ist einschließlich der Prüfungszeit auf insgesamt drei Jahre begrenzt. Die Promotionszeit kann bis zu zwei Jahren anerkannt werden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes kann die in einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit verbrachte Zeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindest- oder Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung sind für das Semester sechs Monate anzusetzen. Die Mindest- oder Regelstudienzeit im Sinne dieser Vorschrift beginnt ab Semesterbeginn mit dem Monatsersten. Sie verlängert sich nicht um eine ruhegehaltfähige Zeit, die sich mit der Studienzeit überschneidet.

(4) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes kann die Zeit nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für die Laufbahn vorgeschrieben ist. Ist die Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für die Zeit, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden muss.


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Red 20240813 

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