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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 43 Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
§ 43 Unfallunterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
(1) Eine durch Dienstunfall verletzte frühere Beamtin oder ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält neben den Kosten für das Heilverfahren nach § 39 für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Abs. 4,
2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von wenigstens 20 den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.
(3) Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange aus Anlass des Unfalls unverschuldet Arbeitslosigkeit besteht, bis auf den Betrag nach Abs. 2 Nr. 1 erhöht werden.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; Gleiches gilt für eine frühere Polizeivollzugsbeamtin oder einen früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls gilt § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt innehatte, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt nach § 41 Abs. 3 Satz 3 zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art entlassen worden und hat im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 betragen, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 42 ergibt. Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für eine durch Dienstunfall verletzte frühere Ruhestandsbeamtin oder einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten nach Verlust der Beamtenrechte oder Aberkennung des Ruhegehalts.
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Red 20240813