>>>zum Verzeichnis von ausgewählten Anwälten zum Beamtenrecht bzw. Verwaltungsrecht |
OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund zehn Bücher bzw. eBooks zum- herunterladen, - lesen - und/oder ausdrucken. >>>mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 11 Sonstige Zeit
§ 11 Sonstige Zeit
(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. hauptberuflich
a) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes,
b) im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung,
c) im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,
d) im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden oder
e) im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist,
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3. nicht berufsmäßigen Wehrdienst oder vergleichbaren zivilen Ersatzdienst im Dienst eines ausländischen Staates geleistet hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. Beim Zusammentreffen von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 10 können diese insgesamt nach § 11 zusammengefasst werden.
(2) Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden,
2. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Zulassung tätig war, wenn diese Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses steht, oder
3. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), tätig gewesen ist,
kann zur Hälfte, insgesamt bis zu zehn Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden.
Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Altersvorsorge verschiedene OnlineAngebote - Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Haftpflichtversicherungen - Risikolebensversicherung - Riester-Rente - Rürup-Rente - Sterbegeldversicherung - Zahnzusatzversicherung - |
Unterstützung des INFO-SERVICE Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online |
Red 20240813