Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 11 Sonstige Zeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 11 Sonstige Zeit

 

§ 11 Sonstige Zeit

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1. hauptberuflich

a) im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes,

b) im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung,

c) im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften,

d) im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden oder

e) im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden

tätig gewesen ist,

2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder

3. nicht berufsmäßigen Wehrdienst oder vergleichbaren zivilen Ersatzdienst im Dienst eines ausländischen Staates geleistet hat,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. Beim Zusammentreffen von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 10 können diese insgesamt nach § 11 zusammengefasst werden.

(2) Die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich

1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden,

2. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit Zulassung tätig war, wenn diese Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses steht, oder

3. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), tätig gewesen ist,

kann zur Hälfte, insgesamt bis zu zehn Jahren, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Zeit mit Zustimmung des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums über diese Grenze hinaus berücksichtigt werden.


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Red 20240813 

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