Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

 

§ 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer Lebenspartnerschaft eine Witwenabfindung oder Witwerabfindung.

(2) Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages. Eine Kürzung nach § 31 und die Anwendung der §§ 57 und 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Ein neben dem Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 34 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zurückzufordern.


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Red 20240813 

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