Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 47 Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 47 Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

 

§ 47 Unfallunterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 43 die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds, Witwergelds oder Waisengelds, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ergibt.

(2) Ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengelds, Witwergelds oder Waisengelds bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes erhalten hat.

(3) Für die Hinterbliebenen einer an den Unfallfolgen verstorbenen Beamtin oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen Beamten gilt Abs. 1 entsprechend, soweit nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 45 zu gewähren ist.

(4) § 26 gilt entsprechend.


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Red 20240813 

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