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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 4 Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts
ZWEITER TEIL
Ruhegehalt, Bewertung der Dienstzeit
§ 4 Wartefrist und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
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Red 20240813