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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 16 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
DRITTER TEIL
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 16 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe, die oder der vor Ableistung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von fünf Jahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der für sie oder ihn geltenden Altersgrenze entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung nach § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entscheiden. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit dies nach der wirtschaftlichen Lage der Beamtin oder des Beamten bei Antragstellung geboten ist; dabei sind subsidiäre Leistungen nicht zu berücksichtigen. Ebenso soll die Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden; es erfolgt grundsätzlich eine Kürzung für jedes fehlende Jahr bezogen auf die Wartezeit von fünf Jahren um 20 Prozent; die Mindestversorgung kann dabei unterschritten werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden auf Beamtenverhältnisse auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesen Beamtenverhältnissen ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
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Red 20240813