Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

§ 42 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 50 beträgt. Dabei bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten mindestens nach der Besoldungsgruppe

1. A 9 bei einem Einstieg in die Laufbahn des mittleren Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 6,

2. A 12 für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes,

3. A 16 für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Die Entscheidung über die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder

2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet und sie oder er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 vorliegt.


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Red 20240813 

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