Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 67 Anzeigepflicht

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 67 Anzeigepflicht

 

§ 67 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Pensionsbehörde) jede Verwendung einer versorgungsberechtigten Person unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die versorgungsberechtigte Person ist verpflichtet, der Pensionsbehörde

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften, die sich auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken könnten,

3. im Fall einer Verwitwung die Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft und

4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Pensionsbehörde ist die versorgungsberechtigte Person verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Dies gilt insbesondere für Lebensbescheinigungen, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde oder sonstige Umstände einen Identitätsnachweis erfordern.

(3) Die Auszahlung der Bezüge kann ganz oder teilweise so lange hinausgeschoben werden, bis die nach Abs. 2 erforderlichen Auskünfte erteilt sind. Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde. Kommt die versorgungsberechtigte Person der ihr nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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Red 20240813 

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