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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 45 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt erhielt, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung mit der Maßgabe, dass
1. das Witwengeld oder Witwergeld 60 Prozent des Unfallruhegehalts nach §§ 41 oder 42 beträgt,
2. das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind nach § 29 30 Prozent des Unfallruhegehalts beträgt; es wird auch elternlosen Enkelkindern gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Sind die Unfallfolgen nicht Todesursache, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach dem Vierten Teil zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
(3) § 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Red 20240813