Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 39 Heilverfahren

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 39 Heilverfahren

 

§ 39 Heilverfahren

(1) Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für

1. die notwendige ärztliche Behandlung,

2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3. die notwendige Pflege und die notwendigen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die notwendige Haushaltshilfe,

5. die Überführung und Bestattung, wenn die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

Für am 30. November 2021 bestandskräftig festgesetzte Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß gilt § 39 Abs. 1 Nr. 5 in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung fort.

(2) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn diese nach einer ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig ist. Die ärztliche Stellungnahme ist von der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Dienstbehörde anzufordern.

(3) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verletzten verbunden ist. Gleiches gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(4) Die Durchführung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.


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Red 20240813 

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