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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Zweiter Abschnitt
Anrechnungen und Kürzungen
§ 57 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 4, erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur unter Berücksichtigung der in Abs. 2 bezeichneten Bemessungsgrenze. Satz 1 gilt nicht für Waisen. Die Anrechnung nach Satz 1 entfällt nach Ablauf des Monats, in dem
1. Ruhestandesbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand oder
2. Witwen, Witwer, Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes
erreicht haben.
(2) Bemessungsgrenze sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1. Die Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigen.
(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 40), Leistungsanreize im öffentlichen Dienst im Sinne der § 28 Abs. 4 und § 46 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechen sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Erwerbsersatzeinkommen sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbseinkommen wird in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet. Wurde eine nicht selbstständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist das Gesamteinkommen des jeweiligen Kalenderjahres zu gleichen Teilen auf die Monate der Erwerbstätigkeit umzulegen. Erwerbsersatzeinkommen wird im Zuflussmonat angerechnet.
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Red 20240813