Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 68 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 68 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

 

§ 68 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

(1) Eine verschollene Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihr oder ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 22 und 23 gelten nicht.

(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vor, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von der Beamtin oder dem Beamten zurückgefordert werden.

(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.


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Red 20240813 

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