Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

 

Vierter Abschnitt
Erlöschen und Entzug der Versorgungsbezüge

§ 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,

1. gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder

2. die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren

a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,

verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Die §§ 31 und 32 des Hessischen Beamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.


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Red 20240813 

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