Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tage ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. in einem Neben- oder Ehrenamt,

2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Anwärterbezüge; diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beginn des Urlaubs schriftlich zugesichert worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und

3. eines ganztägigen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge.

Die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 3 für bis zum 31. Dezember 1991 geborene Kinder ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Die Altersteilzeit nach § 85b des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung, ist zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Die Zeit der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ist mindestens im Umfang nach § 7 Abs. 4 ruhegehaltfähig. Beim Zusammentreffen von Altersteilzeit und begrenzter Dienstfähigkeit ist die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit während der Altersteilzeit zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig, mindestens jedoch im Umfang nach Satz 5.

(2) Nicht ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit

1. in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, und

3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist, wenn

a) ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder

b) der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,

2. die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

3. die Zeit als parlamentarische Staatssekretärin oder parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit,

5. die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und

6. auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestages oder eines Landtages, soweit das jeweils einschlägige Abgeordnetengesetz dies vorsieht.


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Red 20240813 

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