Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

 

§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Zurechnungszeit

(1) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter

1. in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 6 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder

2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat.

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis zu erhöhen. Die Neufestsetzung ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. Eine Neufestsetzung ist entbehrlich, wenn ohne die Zeit nach Satz 1 der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. Ein Anspruch auf Altersgeld nach § 76 gilt bis zum Ende des Ruhens nach § 76 Abs. 2 nicht als neuer Versorgungsanspruch im Sinne des Satz 1 Nr. 1.

(2) Die ruhegehaltfähige Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, ist doppelt zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr unabhängig vom Beschäftigungsumfang gedauert hat.

(3) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin, eines Richters, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1995 ist doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert und spätestens am 1. Januar 1995 begonnen hat.

(4) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).


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Red 20240813 

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