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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit
§ 9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeit
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nicht berufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder im Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder im Sinne des § 8 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
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Red 20240813