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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 10 Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 10 Zeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig soll auch folgende Zeit berücksichtigt werden, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1. die Zeit einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. die Zeit einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit.
Dies gilt auch für eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
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Red 20240813