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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 15 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts
§ 15 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts
(1) Das nach § 14 Abs. 1 und 6, § 17 Abs. 2 oder § 41 Abs. 3 Satz 1 berechnete Ruhegehalt erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie oder er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und die besondere Altersgrenze erreicht hat und
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit, soweit sie nicht von Abs. 3 erfasst wird, vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurde und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung des Satz 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Erst danach erfolgt die Anwendung von § 14 Abs. 4 oder § 41 Abs. 3. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung nach § 70 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), und nicht erwerbsmäßige Pflege nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, werden mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt und erhöhen zusätzlich das Ruhegehalt, wenn nach Abs. 2 der Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht wurde, bis zum Erreichen dieser Höchstgrenze. § 56 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1. aus der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeit eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
§ 40 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Erhöhung des Ruhegehalts wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
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Red 20240813