Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 17 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 17 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

 

§ 17 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin oder Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin oder Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Führen Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.

(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 16 und 32 entsprechend.

(5) Bei einer oder einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte, obwohl sie oder er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist anzuwenden.

(6) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Abs. 2 darf nicht überschritten werden.

(7) Zeiten nach den §§ 10 bis 12 können für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit als ruhegehaltfähig anerkannt werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Wahlamtes förderlich sind. Der Umfang der Zeiten nach Satz 1 ist insgesamt auf die ruhegehaltfähige Zeit nach § 6 bis zum Ende des Wahlamtes zu begrenzen.

(8) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis auf Zeit seit dem 31. Dezember 1991 ununterbrochen fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.


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Red 20240813 

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