Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

 

§ 19 Übergangsgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 4 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die in § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes, § 40 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37b der Hessischen Landkreisordnung genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Abs. 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes des letzten Monats.

(3) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,

2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 16 bewilligt wird,

3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird,

4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird,

5. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, ihr oder sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt,

6. die Beamtin oder der Beamte auf Zeit nach § 76 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 49 der Hessischen Landkreisordnung abgewählt wird oder

7. Altersgeld nach § 76 gezahlt wird.

Nr. 3 gilt nicht für die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten bei der Berechnung des Altersgeldes.

(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tod der Beamtin oder des Beamten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag ihren oder seinen Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(6) § 57 ist entsprechend anzuwenden.


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Red 20240813 

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