Die Beamtenversorgung: Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) § 22 Bezüge für den Sterbemonat

 

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Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Hessen Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 22 Bezüge für den Sterbemonat

 

VIERTER TEIL
Hinterbliebenenversorgung

§ 22 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.

(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 23 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.


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Red 20240813 

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